AGB
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Auftraggeber“). Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB, soweit sie in schriftlicher Form abgefasst wurden.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen oder auf unserer Homepage gemacht haben.
(2) Die Bestellung der Beschichtung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der von uns beschichteten Gegenstände an den Auftraggeber erklärt werden.
(4) Der Auftraggeber hat in seiner Bestellung folgende Angaben zu machen: 2
– genaue Bezeichnung und Kontaktdaten des Auftraggebers
– genaue Bezeichnung der zu beschichtenden Gegenstände
– Tag der Anlieferung
– gewünschter Farbton
– ggf. gewünschter Glanzgrad (s. dazu § 6 Abs. 3 S. 4)
(5) Sollen verschiedene vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zur Beschichtung übergebene Gegenstände bzgl. Farbton, Glanzgrad etc. verschieden beschichtet werden, ist dies entweder durch Kennzeichnung der Gegenstände oder durch eine genaue Beschreibung der Gegenstände und Angabe der gewünschten Beschichtung in der Bestellung deutlich zu machen.
(6) Soll ein Gegenstand nur einseitig beschichtet werden, ist die nicht zu beschichtende Seite zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnung der zu beschichtenden Seite birgt die Gefahr, dass die Kennzeichnung auch nach der Beschichtung sichtbar bleibt.
(7) Sendet der Auftraggeber die zu beschichtenden Gegenstände an den Auftragnehmer, hat in jedem Fall der Auftraggeber die Kosten des Versands einschließlich Gebühren und Lasten zu tragen.
(8) Weichen die vom Auftraggeber zur Beschichtung vorgelegten Gegenstände hinsichtlich Stückzahl oder Maßen von der Bestellung (Angebot) des Auftraggebers ab, werden bei Rechnungslegung die tatsächlichen Maße und Stückzahlen zugrunde gelegt und entsprechend abgerechnet.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten von uns beschichteten Gegenstände. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 3
(4) Die Rechte des Auftraggebers gem. § 8 und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Mit der Übergabe an den Auftraggeber gilt die von uns erbrachte Werkleitung als abgenommen i.S.v. § 640 Abs. 1 BGB. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers werden die von uns beschichteten Gegenstände an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die von uns erbrachte Werkleistung gilt in diesem Fall mit der Übergabe an den Auftraggeber durch den Transportunternehmer oder die Transportperson als abgenommen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der von uns beschichteten Gegenstände geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Im Falle der Versendung der durch uns beschichteten Gegenstände an den Auftraggeber geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der von uns beschichteten Gegenstände sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der von uns beschichteten Gegenstände an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist, die von uns erbrachte Werkleistung gilt dann als abgenommen.
(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk frei LKW-verladen, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Im Falle der Versendung der durch uns beschichteten Gegenstände an den Auftraggeber (§ 4 Abs. 1) trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
(3) Der Werklohn ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der von uns beschichteten Gegenstände. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Werklohn ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(5) Kleinaufträge bis 200,00 EUR (netto) sind bei Abholung bar oder mit Verrechnungsscheck sofort ohne Abzug zahlbar.
(6) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gem. § 6 Abs. 7 Satz 2 unberührt.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Werklohn durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Mängelansprüche des Auftraggebers
(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der von uns angebrachten Beschichtung und die vorausgesetzte Verwendung der von uns beschichteten Gegenstände getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 633 BGB). Öffentliche Äußerungen der Hersteller der von uns für die Beschichtung verwendeten Materialien oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der von uns für die Beschichtung verwendeten Materialien gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(3) Der Auftraggeber wird auf Folgendes hingewiesen: Eine reine Pulverbeschichtung bietet im Außenbereich keinen dauerhaften Korrosionsschutz. Feuerverzinkte Teile werden durch uns grundsätzlich gesweept. Bei der Beschichtung von feuerverzinkten Teilen ist aus technischen Gründen auch bei Verwendung von ausgasungsarmem Pulver aufgrund von uns nicht einzuschätzender Materialgüte und Verzinkungsqualität mit Ausgasungen und anderen, optischen Beeinträchtigungen zu rechnen. Sollte vom Auftraggeber keine Angabe zum Glanzgrad gemacht worden sein (§ 2 Abs. 4), gilt ein Glanzgrad von 80-90 Glanzgradeinheiten (glatt glänzend) als vereinbart. Die durch uns zu beschichtenden Teile dürfen keine Stempelung oder Signierung aufweisen, müssen silikonfrei angeleifert werden, hitzebeständig bis ca. 220 Grad Celsius sein und Aufhängungsmöglichkeiten bieten.
(4) Unbeschadet des § 8 kann der Auftraggeber keine Mängelansprüche geltend machen, wenn ein Mangel der durch uns angebrachten Beschichtung darauf zurückzuführen ist, dass die vom Auftraggeber vorgelegten Gegenstände selbst Fertigungsmängel (Poren, Einbrandkerben u.ä.) oder konstruktiv bedingte Korrosionsherde (Überlappungen, Spaltkorrosion u.ä. ) aufweisen. Gleiches gilt für vom Auftraggeber vorgelegte durch uns zu beschichtende Gegenstände, die bereits beschichtet sind, und für die von uns vorzunehmende Pulverbeschichtung von Alu-Teilen, welche nicht chromatisiert sind sowie generell bei vom Auftraggeber vorgelegten Gegenständen, bei deren Herstellung oder Weiterverarbeitung gegen die Regeln der Technik bzw. bestehende Vorschriften verstoßen wurde.
(5) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die auf Umstände zurückzuführen sind, die der Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, insb. in Hinblick auf die von uns zur Beschichtung verwendeten Materialien.
(6) Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Auftraggebers voraus, dass er die durch uns beschichteten Gegenstände unverzüglich nach der Abnahme (§ 4 Abs. 1 und 2) untersucht und, wenn sich ein offensichtlicher Mangel gezeigt hat, uns innerhalb einer angemessenen Frist Anzeige gemacht hat. Bei zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmten von uns beschichteten Gegenständen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der Verarbeitung zu erfolgen. Unterlässt der Auftragnehmer die Anzeige, so gilt die von uns erbrachte Werkleistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen nicht offensichtlichen Mangel handelt. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Abnahme der von uns beschichteten Gegenstände schriftlich anzuzeigen. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Nicht offensichtliche Mängel sind spätestens ein Jahr nach der Abnahme der von uns beschichteten Gegenstände anzuzeigen, auch hier genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften und unbeschadet des § 8 ausgeschlossen. Bei zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten von uns beschichteten Gegenständen gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Werklohn bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Werklohns zurückzubehalten.
(8) Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten von uns beschichteten Gegenstände zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften von uns beschichteten Gegenstände noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation der dann mangelfreien von uns beschichteten Gegenstände, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
(9) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) § 636 BGB gilt mit der Maßgabe, dass ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Nacherfüllungsversuch durch den Auftragnehmer anzunehmen ist.
(11) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 7 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der durch uns ausgeführten Beschichtung übernommen wurde und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Magdeburg. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.